§ 9 Oö. LAKG 1996

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

§ 9

Übertragener Wirkungsbereich

Die Landarbeiterkammer ist berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2009

§ 9

Übertragener Wirkungsbereich

Die Landarbeiterkammer ist berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

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