§ 27 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 27

Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten

(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.

(3) Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist vom Dienststellenausschuß zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsWird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 5, getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 27

Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten

(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.

(3) Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist vom Dienststellenausschuß zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsWird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 5, getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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