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Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.
(3) Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist vom Dienststellenausschuß zu bestellen.
Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.
(3) Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist vom Dienststellenausschuß zu bestellen.