§ 69 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 69

Vermögensverwaltung

(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö.

Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

  1. (1)Absatz einsDie KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (2)Absatz 2Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Abgesehen von den Fällen des Absatz eins, hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie Absatz 4, Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, sinngemäß zur Anwendung gelangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2009 bis 30.09.2024
§ 69

Vermögensverwaltung

(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö.

Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

  1. (1)Absatz einsDie KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (2)Absatz 2Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Abgesehen von den Fällen des Absatz eins, hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie Absatz 4, Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, sinngemäß zur Anwendung gelangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)

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