Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.
(3) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation geeignet sind, zur Erreichung des im § 19 angestrebten Zieles beizutragen.
(4) Als Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 kann die KFL unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
1. | einem Versehrten einen Zuschuss und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird, | |||||||||
2. | einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, | |||||||||
a) | einen Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis, | |||||||||
b) | einen Zuschuss und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens. |
(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der KFL über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
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