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Ausnahmen von der Unfallfürsorge
Von der Unfallfürsorge sind Personen ausgenommen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im:
1. | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z. 3 genannten Art haben; | |||||||||
2. | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z. 6 haben. |
(Anm: § 2 Z. 3 LGBl. Nr. 56/2007genannten Art haben.)
Ausnahmen von der Unfallfürsorge
Von der Unfallfürsorge sind Personen ausgenommen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im:
1. | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z. 3 genannten Art haben; | |||||||||
2. | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z. 6 haben. |
(Anm: § 2 Z. 3 LGBl. Nr. 56/2007genannten Art haben.)