§ 3 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 3

Ausnahmen von der Unfallfürsorge

Von der Unfallfürsorge sind Personen ausgenommen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im:

1.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z. 3 genannten Art haben;

2.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z. 6 haben.

(Anm: § 2 Z. 3 LGBl. Nr. 56/2007genannten Art haben.)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.07.2007

§ 3

Ausnahmen von der Unfallfürsorge

Von der Unfallfürsorge sind Personen ausgenommen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im:

1.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z. 3 genannten Art haben;

2.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z. 6 haben.

(Anm: § 2 Z. 3 LGBl. Nr. 56/2007genannten Art haben.)

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