(1) Die Mitglieder der Unfallfürsorge haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:
1. | Unfallheilbehandlung (§ 24); | |||||||||
2. | berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 25); | |||||||||
3. | Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 26); | |||||||||
4. | Versehrtenrente (§ 27); | |||||||||
5. | Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 28); | |||||||||
6. | Kinderzuschuss (§ 29); | |||||||||
7. | Witwen(Witwer)beihilfe (§ 30). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(2) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Mitglieds gemäß Abs. 1 haben der überlebende Ehegatte, der Waise und der frühere Ehegatte Anspruch auf
1. | Teilersatz der Bestattungskosten (§ 32); | |||||||||
2. | Hinterbliebenenrenten (§§ 33 bis 36). |
(3) Die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; zu diesem Zweck können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden.
(4) Neben den verpflichtenden Leistungen (Abs. 1 bis 3) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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