§ 28 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

§ 28

Zusatzrente für Schwerversehrte

(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Versehrtenrente bzw. der Summe ihrer Versehrtenrenten.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%,

2.

bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2000

§ 28

Zusatzrente für Schwerversehrte

(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Versehrtenrente bzw. der Summe ihrer Versehrtenrenten.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%,

2.

bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

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