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Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Versehrtenrente bzw. der Summe ihrer Versehrtenrenten.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% | |||||||||
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002) |
Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Versehrtenrente bzw. der Summe ihrer Versehrtenrenten.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% | |||||||||
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002) |