§ 20 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Mitgliedschaft zur Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.

bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneuerung, Verwahrung oder Beförderung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Mitglied beigestellt wird;

2.

bei Tätigkeiten - auch außerhalb der Dienststelle -, die der Vorbereitung des Unterrichts und von Schulveranstaltungen dienen, sowie gegebenenfalls auf dem Weg zum oder vom Ort solcher Tätigkeiten;

3.

bei anderen Tätigkeiten, zu denen das Mitglied durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetzte herangezogen wird;

4.

auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststelle; hat das Mitglied wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsorts von der Dienststelle in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, sind auch Unfälle auf dem Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom Begriff des Dienstunfalls ausgeschlossen;

5.

auf einem Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 1) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststelle oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich das Mitglied der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde oder der KFL unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung;

6.

auf einem Weg von der Dienststelle, den das Mitglied zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden Pausen, in der Nähe der Dienststelle oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle sowie bei dieser Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststelle, jedoch außerhalb der Wohnung des Mitglieds erfolgt;

7.

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Gehalts oder Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung;

8.

auf einem Weg zur oder von der Dienststelle, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststellenangehörigen oder Mitgliedern zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in Z 4 genannten Weg befinden;

9.

auf einem Weg des Mitglieds zur oder von der Dienststelle mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihr bzw. ihm für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)

(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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