§ 19 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

2. ABSCHNITT

UNFALLFÜRSORGE

 

§ 19

Aufgaben der Unfallfürsorge

 

(1) Die Unfallfürsorge trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten.

 

(2) Die Rehabilitation umfasst die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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