§ 18f Oö. KFLG § 18f

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 6 Abs. 2 Z 4) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 AlVG.

(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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