§ 18f Oö. KFLG § 18f

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 6 Abs. 2 Z 4) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 AlVG.

(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2013

Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 6 Abs. 2 Z 4) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 AlVG.

(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)

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