§ 18e Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 18e

Sonderbestimmung für (ehemalige) Vertragsbedienstete

bzw. -lehrerinnen oder –lehrer

 

Für Personen nach § 2 Z. 4, 5 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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