§ 16 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung, spätestens aber vier Monate vor Beginn des Arbeitsjahres (§ 8§ 12), hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle dieserdiese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes KinderbetreuungsangebotKinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 14.03.2019

(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung, spätestens aber vier Monate vor Beginn des Arbeitsjahres (§ 8§ 12), hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle dieserdiese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes KinderbetreuungsangebotKinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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