§ 25 Oö. KatSchG § 25

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Notfallplänen für Domino-benachbarte Betriebe das Verzeichnis der zentralen Meldestelle, das diese gemäß § 84d Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 zu führen hat, zu berücksichtigen und im Sinn des § 2 Z 10 die betreffenden Seveso-Betriebe so lange als Domino-benachbarte Betriebe einzustufen, als sie im Verzeichnis der zentralen Meldestelle als solche ausgewiesen sind oder von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche bezeichnetfestgelegt werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der zentralen Meldestelle und mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen.

(2) Für Domino-benachbarte Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 ist bei Domino-Betriebengilt für benachbarte Betriebe nicht anzuwenden.

(3) Externe Notfallpläne für Domino-benachbarte Betriebe, die im jährlichen Verzeichnisvon der zentralen Meldestellenach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche ausgewiesen sindfestgelegt werden, haben auch die möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen benachbarten Seveso-Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für Domino-benachbarte Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der Domino-benachbarten Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß.

(4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu können, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmigung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2015

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Notfallplänen für Domino-benachbarte Betriebe das Verzeichnis der zentralen Meldestelle, das diese gemäß § 84d Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 zu führen hat, zu berücksichtigen und im Sinn des § 2 Z 10 die betreffenden Seveso-Betriebe so lange als Domino-benachbarte Betriebe einzustufen, als sie im Verzeichnis der zentralen Meldestelle als solche ausgewiesen sind oder von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche bezeichnetfestgelegt werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der zentralen Meldestelle und mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen.

(2) Für Domino-benachbarte Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 ist bei Domino-Betriebengilt für benachbarte Betriebe nicht anzuwenden.

(3) Externe Notfallpläne für Domino-benachbarte Betriebe, die im jährlichen Verzeichnisvon der zentralen Meldestellenach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche ausgewiesen sindfestgelegt werden, haben auch die möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen benachbarten Seveso-Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für Domino-benachbarte Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der Domino-benachbarten Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß.

(4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu können, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmigung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

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