(1) Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
1. | Abweichend von § 6a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß § 8 Primärversorgungsgesetz vorliegt. | |||||||||
2. | § 6b Abs. 2 Z 3 und § 10 sind nicht anzuwenden. | |||||||||
3. | Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 88 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 41a entfällt. | |||||||||
4. | Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach § 14 ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 125/2019) | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2018) |
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