§ 86b Oö. KAG 1997 § 86b

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Organ des Fonds ist die Entschädigungskommission.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Linz.

(3) Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Fonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Entschädigungskommission sowie die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses.

(4) Den Aufwand für den Fonds und seine Geschäftsstelle trägt das Land Oberösterreich.

 

(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
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