(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind, soweit sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
(3) Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
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