§ 88a Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 6a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß § 8 Primärversorgungsgesetz vorliegt.Abweichend von Paragraph 6 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß Paragraph 8, Primärversorgungsgesetz vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2§ 6b Abs. 2 Z 3 und § 10 sind nicht anzuwenden.Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 88 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 41a entfällt.Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, entfällt.
    4. 4.Ziffer 4Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach § 14 ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach Paragraph 14, ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
    (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,)(Anm: LGBl. Nr. 73/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2018,)
  2. (1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 6a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 oder § 14a Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß § 8 Primärversorgungsgesetz vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach § 6a Abs. 5 Z 1 iVm. Abs. 6 entfällt.Abweichend von Paragraph 6 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, oder Paragraph 14 a, Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß Paragraph 8, Primärversorgungsgesetz vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, entfällt.
    2. 2.Ziffer 2§ 6b Abs. 2 Z 3 und § 10 sind nicht anzuwenden.Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 88 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 41a entfällt.Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, entfällt.
    4. 4.Ziffer 4Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach § 14 ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach Paragraph 14, ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
    (Anm: LGBl.Nr. 125/2019, 126/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 125/2019, 126/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 73/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2018)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 6a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß § 8 Primärversorgungsgesetz vorliegt.Abweichend von Paragraph 6 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß Paragraph 8, Primärversorgungsgesetz vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2§ 6b Abs. 2 Z 3 und § 10 sind nicht anzuwenden.Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 88 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 41a entfällt.Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, entfällt.
    4. 4.Ziffer 4Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach § 14 ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach Paragraph 14, ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
    (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,)(Anm: LGBl. Nr. 73/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2018,)
  2. (1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 6a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 oder § 14a Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß § 8 Primärversorgungsgesetz vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach § 6a Abs. 5 Z 1 iVm. Abs. 6 entfällt.Abweichend von Paragraph 6 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, oder Paragraph 14 a, Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags gemäß Paragraph 8, Primärversorgungsgesetz vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, entfällt.
    2. 2.Ziffer 2§ 6b Abs. 2 Z 3 und § 10 sind nicht anzuwenden.Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 88 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 41a entfällt.Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, entfällt.
    4. 4.Ziffer 4Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach § 14 ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach Paragraph 14, ist hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
    (Anm: LGBl.Nr. 125/2019, 126/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 125/2019, 126/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 73/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2018)

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