(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung dahingehend, dass die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der Geschäftsordnung der Entschädigungskommission eingehalten werden. Die Landesregierung kann Beschlüsse und Entscheidungen der Entschädigungskommission, die den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widersprechen, aufheben.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.
(3) Der Fonds hat dem Landtag im Weg der Landesregierung alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.
(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)
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