(1) Zur Wahrnehmung der im Abs. 2 festgelegten Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Patientenentschädigungsfonds“.
(2) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten, denen durch die Behandlung in oberösterreichischen öffentlichen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten ein Schaden entstanden ist, für den eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist.
(3) Mittel des Fonds sind:
1. | Beiträge gemäß § 52 Abs. 4; | |||||||||
2. | Vermögenserträge; | |||||||||
3. | sonstige Einnahmen. |
(Anm: LGBl. Nr. 31/2002) |
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