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Die Schiedskommission hat folgende Aufgaben:
1. | Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem | |||||||||
2. | Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem | |||||||||
3. | Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gründen; | |||||||||
4. | Entscheidung über die im § 69 Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019) |
Die Schiedskommission hat folgende Aufgaben:
1. | Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem | |||||||||
2. | Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem | |||||||||
3. | Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gründen; | |||||||||
4. | Entscheidung über die im § 69 Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019) |