§ 71 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Schiedskommission hat folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds;

2.

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung und dem Oö. Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG;

3.

Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gründen;

4.

Entscheidung über die im § 69 Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2019

Die Schiedskommission hat folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds;

2.

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung und dem Oö. Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG;

3.

Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gründen;

4.

Entscheidung über die im § 69 Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019)

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