(1) Die Landesregierung kann im Fall eines Notstandes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist und nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die von ihr erfaßten Gegenstände der Verfügung der bisher Berechtigten entzogen sind.
(2) Ein Notstand im Sinn des Abs. 1 liegt insbesondere vor
1. | in Fällen des Einsatzes des Bundesheeres im Rahmen der militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Bewohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt, | |||||||||
2. | in Fällen von Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges, in Fällen von Seuchen, Massenvergiftungen oder radioaktiven Verstrahlungen. |
(3) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(4) Der Inhaber einer beschlagnahmten Liegenschaft ist vom Land, oder wenn zugunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen schadlos zu halten. Die Entschädigung ist, wenn keine gütliche Übereinkunft zustande kommt, von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit Bescheid festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 99/2005, 122/2006, 125/2019)
(5) Für Krankenanstalten, die im Fall eines Notstandes eingerichtet werden, kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, soweit die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen oder sonst durch den Notstand bedingten Verhältnisse unmöglich ist.
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