§ 38 Oö. KAG 1997 § 38

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 38

Öffentlichkeitsrecht bei Veränderung einer Krankenanstalt

Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung und sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten, bei der Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb der Anstalt sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung zurückzunehmen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts ist in gleicher Weise wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren. (Anm: LGBl. Nr. 71/2001)

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 15.11.1997 bis 31.12.2000
§ 38

Öffentlichkeitsrecht bei Veränderung einer Krankenanstalt

Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung und sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten, bei der Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb der Anstalt sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung zurückzunehmen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts ist in gleicher Weise wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren. (Anm: LGBl. Nr. 71/2001)

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