§ 43 Oö. KAG 1997 § 43

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Institut, ein Department, einen Fachschwerpunkt oder ein Laboratorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten sollen oder als ständige Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind unter Anführung der für die Anstellung maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften auszuschreiben. Dabei ist für die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel eine solche von mindestens vier Wochen, einzuräumen. Die Stellenausschreibung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung auf Kosten des Rechtsträgers der Krankenanstalt zu veröffentlichen. Eine weitergehende Veröffentlichung ist dem Rechtsträger überlassen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2001, 70/2011)

(2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw. der Anerkennung als Facharzt, ferner mit einem Lebenslauf und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einer Strafregisterbescheinigung zu belegen. Im Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige Tätigkeit und allfällige wissenschaftliche Arbeiten auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)

(4) Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen, die ein Gutachten des Landessanitätsrates hinsichtlich der fachlichen Befähigung der Bewerber einzuholen hat. Im Gutachten sind die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung, die sowohl die ärztliche (pharmazeutische) Qualifikation als auch die sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu berücksichtigen hat, ist eingehend zu begründen. Das Gutachten ist von der Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzulegen; die Besetzung der Stellen durch den Rechtsträger darf erst nach Vorliegen des Gutachtens erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2003)

In Kraft seit 30.12.2016 bis 31.12.9999
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