Anl. 1 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Anhang I

Zu § 3 Z. 2

 

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bezw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad C am Quellenaustritt oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bezw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg

Jodquellen: Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10 hoch minus 9 Curie

(c)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10 hoch minus 9 Curi (c)/kg

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1983)

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
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