Anhang I
Zu § 3 Z. 2
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bezw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
a) | einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder | |||||||||
b) | eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad C am Quellenaustritt oder | |||||||||
c) | einen Mindestgehalt an natürlichem freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bezw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder | |||||||||
d) | unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe: | |||||||||
Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg | ||||||||||
Jodquellen: Jod 1 mg/kg | ||||||||||
Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg | ||||||||||
Radonwässer: | ||||||||||
für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10 hoch minus 9 Curie | ||||||||||
(c)/kg | ||||||||||
für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10 hoch minus 9 Curi (c)/kg | ||||||||||
Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 101/1983) |
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