Anl. 1 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Anhang I

Zu § 3 Z. 2

 

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bezw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad C am Quellenaustritt oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bezw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg

Jodquellen: Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10 hoch minus 9 Curie

(c)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10 hoch minus 9 Curi (c)/kg

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1983)

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 Oö. HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 Oö. HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 Oö. HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 Oö. HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 Oö. HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Oö. HKG
Anl. 2 Oö. HKG