Anl. 4 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Anhang IV

Zu § 15

 

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; Dichte bei 20 Grad C;

elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 180 Grad C; pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt;

radioaktive Spurenstoffe Radium und Radon; Menge der frei aufsteigenden Quellgase;

c)

chemische Untersuchung: mindestens die Ionen Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod, Arsen, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr;

Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z.B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ;

Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
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