Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 63/1992)
1. | Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft: | |||||||||
a) | Art. I Z. 48 mit 1. Jänner 1990; | |||||||||
b) | Art. I Z. 1, 28, 29, 31 bis 35, 40 bis 43 und 45 bis 47 mit 1. Jänner 1992; | |||||||||
c) | Art. I Z. 2, 25, 26, 27 und 39a sowie Art. II mit Ablauf des 31. Dezember 1992; | |||||||||
d) | im übrigen mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich. | |||||||||
2. | Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 | |||||||||
a) | gelten die nach dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz bestehenden Kurfonds als aufgelöst, | |||||||||
b) | gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen der Kurfonds auf die jeweiligen Kurverbände als Rechtsnachfolger über, | |||||||||
c) | gelten die gemäß § 26 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes zugunsten eines Kurfonds enteigneten Grundstücke als zugunsten des jeweiligen Kurverbandes enteignet und | |||||||||
d) | enden die Funktionsperioden der bestehenden Kurkommissionen, ihrer Obmänner, Obmänner-Stellvertreter und Rechnungsprüfer sowie die Funktionsperioden der Organe der Tourismusverbände in den einzelnen Kurorten. | |||||||||
3. | Verordnungen auf Grund des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 und des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, die auf Grund des Art. I Z. 2, 25, 26, 27 und 39a sowie des Art. II dieses Landesgesetzes für die Einstufung und Neuorganisation der Kurorte erforderlich sind, sind bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu erlassen; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden. | |||||||||
4. | Die Vollversammlung eines (zukünftigen) Kurverbandes hat bereits nach der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich die Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission gemäß § 11 Abs. 2 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 zu wählen. Dazu ist die Vollversammlung vom Bürgermeister der Sitzgemeinde des (zukünftigen) Kurverbandes einzuberufen. Die Stimmgruppen für die einzuberufende Vollversammlung sind in Abweichung vom § 7 Abs. 3 von der Beitragsbehörde erster Instanz nach der Höhe der im Jahr 1991 vom Tourismusinteressenten geleisteten Beitrag zu berechnen; wird eine Gemeinde erstmals als Tourismusgemeinde eingestuft, ist § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die übrigen Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission gemäß § 11 Abs. 3 und 5 sowie § 32 Abs. 2 und 5 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 in der Fassung des Art. I Z. 26 dieses Landesgesetzes bereits nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu entsenden. Die Funktionsperiode der auf diese Art gewählten bzw. entsendeten Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission beginnt mit 1. Jänner 1993. |
0 Kommentare zu Art. 4 Oö. HKG