§ 21 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 21

Übergangsbestimmungen

 

(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht. Ebenso bedarf der Betrieb von Kuranstalten sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 11 Abs. 1 und 5 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn der Betrieb von Kuranstalten oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Behörde hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

 

(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Behörde zurückgenommen bezw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bezw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,

a)

eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder

b)

eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte Analyse älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

 

(4) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte im Sinne des Abs. 1 ist binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn Jahre ist.

 

(5) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 und 5 von einem zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer zugelassenen Untersuchungsanstalt verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. § 16 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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