Anl. 7 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Anhang VII

Zu § 15

 

Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

Kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung: Farbe;

Konsistenz; Homogenität; Geruch; gröbere Bestandteile;

Zersetzungsgrad;

b)

physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids; pH-Wert, elektrometrisch im Lager bestimmt; Wasserkapazität;

Sedimentvolumen; Dichte;

c)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50;

d)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

e)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C; pH-Wert, elektrometrisch, womöglich im Lager bestimmt;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
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