Anhang II
Zu § 7
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:
a) | Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen. | |||||||||
b) | Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20 Grad C sind als Thermen zu bezeichnen. | |||||||||
c) | Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d sind als solche zu bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 101/1983) | |||||||||
d) | Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge, für Badekuren als Säuerlinge zu bezeichnen. | |||||||||
e) | Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- bezw. Chlorid-Ionen (5,5 g Natrium- bezw. 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, sind als Solequellen oder Solen zu bezeichnen. |
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