Anl. 5 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Anhang V

Zu § 15

 

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 180 Grad C; pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt; Radon, falls für die Quelle charakterisierend; Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt;

c)

chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierender Stoffe wie Jod, Arsen, titrierbarer Schwefel, in mg/kg, mval/kg und mval%; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ;

Kaliumpermanganatverbrauch; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z.B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
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