Artikel III
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 15/1997)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 24 Abs. 1 erlassenen Kurordnungen gelten, soweit darin der Kurbezirk und für Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort anerkannt wurde, der Schwerpunkt des Kurbetriebs festgelegt ist, als Verordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1.
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