Art. 3 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Artikel III

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 15/1997)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 24 Abs. 1 erlassenen Kurordnungen gelten, soweit darin der Kurbezirk und für Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort anerkannt wurde, der Schwerpunkt des Kurbetriebs festgelegt ist, als Verordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 Oö. HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 Oö. HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 Oö. HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 Oö. HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 Oö. HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 Oö. HKG
Art. 4 Oö. HKG