Anl. 6 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Anhang VI

Zu § 15

 

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

Kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen;

b)

makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe; Konsistenz;

Homogenität; Geruch; gröbere Bestandteile; Zersetzungsgrad;

c)

mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad; charakteristische Pflanzenbestandteile; mineralische Substanz;

d)

physikalische Untersuchung: pH-Wert, im Lager elektrometrisch gemessen; Wassergehalt des naturfeuchten Peloids; Wasserkapazität;

Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz; Sedimentvolumen; bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode;

e)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile;

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; pH-Wert, elektrometrisch, womöglich im Lager bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20 Grad C;

Trockenrückstand bei 105 Grad C und 180 Grad C; Glühverlust;

Glührückstand; Kaliumpermanganatverbrauch; anorganische Bestandteile qualitativ; fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ;

h)

Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bezw. für die Aufbereitung von Packungen.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
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