Anl. 3 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Anhang III

Zu § 15

 

Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 Grad C; Dichte bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 105 Grad C und 180 Grad C; radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon; Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase;

spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente;

c)

chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr;

Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch;

Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Orte des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)

biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 3 Oö. HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3 Oö. HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 3 Oö. HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 3 Oö. HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 3 Oö. HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 2 Oö. HKG
Anl. 4 Oö. HKG