Art. 2 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 105/2003)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes erteilte Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 gelten als Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.

 

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes durch Verordnung auf Grund des bisherigen § 19 festgesetzte Kurbezirke gelten als Kurbezirke im Sinn des § 8 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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