§ 38 Oö. GUFG Rente der früheren Ehegattin bzw.

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 3 und 5 - gelten, soweit im folgendenFolgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (Ehegattin oder den früheren Ehemann)Ehegatten des bzw. der verstorbenen Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin), wenn dieser bzw. diese zur Zeit seines bzw. ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen UrteilesUrteils, eines gerichtlichen VergleichesVergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seinerder früheren Ehefrau (ihresEhegattin oder des früheren Ehemannes)Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) DerDie Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau (Ehegattin oder dem früheren Ehemann) gebührt die RenteEhegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des bzw. der Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin) gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem auf dieder Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem TageTag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau (Ehegattin oder der frühere Ehemann)Ehegatten gegen den verstorbenen Bediensteten bzw. die verstorbene Bedienstete (Funktionär bzw. Funktionärin) nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf RenteWitwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(4) Als Rente istDie Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 gegeben sindvorliegen - dermit dem Betrag zu gewährengewährt, der dem gegen die bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) zur Zeit ihres bzw. seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (bzw. dem) Anspruchsberechtigten nach dem bzw. der Bediensteten (Funktionär bzw. Funktionärin) gebührenden pensionsrechtlichen Versorgungsbezug (ausgenommen die Hilflosenzulage), entspricht; sie. Sie darf die Höhe der der Witwe (bzw. dem Witwer) des Bediensteten (Funktionärs)bzw. der Versehrten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 40 § 37 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der RenteWitwen(Witwer)rente zugrunde gelegtegelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstellezwei Dezimalstellen gerundeten HundersatzProzentsatz, um den sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 28 der Dienstklasse VFunktionslaufbahn 17 nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen TeuerungszulageOö. GG 2001 ändert.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen VegleichVergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem AbschlußAbschluss des VergleichesVergleichs oder des VertragesVertrags und dem Sterbetag der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben der bzw. des verstorbenen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (Ehegattin bzw. dem früheren Ehemann)Ehegatten erbringen, sind auf die RenteWitwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (Ehegattin bzw. des früheren Ehemannes)Ehegatten anzurechnen.

(7) Abs. 4 erster HalbsatzSatz ist nicht anzuwenden, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens fünfzehn15 Jahre gedauert hat,

c)

die Frau (bzw. der Mann) im Zeitpunkt des EintrittesEintritts der Rechtskraft des ScheidungsurteilesScheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat, und

d)

der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des ScheidungsurteilesScheidungsurteils bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa)

die Frau (bzw. der Mann) seit dem Zeitpunkt des EintrittesEintritts der Rechtskraft des ScheidungsurteilesScheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

bb)

nach dem Tod der Frau bzw. des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne esSinn des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Stattstatt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden ElternteilesElternteils ständig in Hausgemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Z 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009, 75/2003)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 3 und 5 - gelten, soweit im folgendenFolgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (Ehegattin oder den früheren Ehemann)Ehegatten des bzw. der verstorbenen Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin), wenn dieser bzw. diese zur Zeit seines bzw. ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen UrteilesUrteils, eines gerichtlichen VergleichesVergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seinerder früheren Ehefrau (ihresEhegattin oder des früheren Ehemannes)Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) DerDie Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau (Ehegattin oder dem früheren Ehemann) gebührt die RenteEhegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des bzw. der Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin) gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem auf dieder Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem TageTag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau (Ehegattin oder der frühere Ehemann)Ehegatten gegen den verstorbenen Bediensteten bzw. die verstorbene Bedienstete (Funktionär bzw. Funktionärin) nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf RenteWitwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(4) Als Rente istDie Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 gegeben sindvorliegen - dermit dem Betrag zu gewährengewährt, der dem gegen die bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) zur Zeit ihres bzw. seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (bzw. dem) Anspruchsberechtigten nach dem bzw. der Bediensteten (Funktionär bzw. Funktionärin) gebührenden pensionsrechtlichen Versorgungsbezug (ausgenommen die Hilflosenzulage), entspricht; sie. Sie darf die Höhe der der Witwe (bzw. dem Witwer) des Bediensteten (Funktionärs)bzw. der Versehrten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 40 § 37 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der RenteWitwen(Witwer)rente zugrunde gelegtegelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstellezwei Dezimalstellen gerundeten HundersatzProzentsatz, um den sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 28 der Dienstklasse VFunktionslaufbahn 17 nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen TeuerungszulageOö. GG 2001 ändert.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen VegleichVergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem AbschlußAbschluss des VergleichesVergleichs oder des VertragesVertrags und dem Sterbetag der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben der bzw. des verstorbenen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (Ehegattin bzw. dem früheren Ehemann)Ehegatten erbringen, sind auf die RenteWitwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (Ehegattin bzw. des früheren Ehemannes)Ehegatten anzurechnen.

(7) Abs. 4 erster HalbsatzSatz ist nicht anzuwenden, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens fünfzehn15 Jahre gedauert hat,

c)

die Frau (bzw. der Mann) im Zeitpunkt des EintrittesEintritts der Rechtskraft des ScheidungsurteilesScheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat, und

d)

der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des ScheidungsurteilesScheidungsurteils bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa)

die Frau (bzw. der Mann) seit dem Zeitpunkt des EintrittesEintritts der Rechtskraft des ScheidungsurteilesScheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

bb)

nach dem Tod der Frau bzw. des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne esSinn des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Stattstatt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden ElternteilesElternteils ständig in Hausgemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Z 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009, 75/2003)

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