Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Person, die ein Grundstück nutzt – soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser – hat der Behörde
1.Ziffer einsüber alle Belange des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Saat- und Pflanzgut Auskünfte zu erteilen,
2.Ziffer 2Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen (z. B. Aufzeichnungen, Rechnungen) zu gewähren,
3.Ziffer 3Zutritt zu den Grundstücken, Aufbewahrungsstätten von Saat- und Pflanzgut sowie von Erntegut zu gewähren und
4.Ziffer 4die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Saat- und Pflanzgut, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Böden zu gestatten,
soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(1a)Absatz eins aDie Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Absatz 5, gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(2)Absatz 2Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, das der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, das der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(3)Absatz 3Die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutzerin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
(5)Absatz 5Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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