Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn
1.Ziffer einsder Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ im Sinn des Oö. Nationalparkgesetzes erfolgen soll und kein Feststellungsbescheid nach den §§ 8 oder 9 des Oö. Nationalparkgesetzes vorliegt,der Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ im Sinn des Oö. Nationalparkgesetzes erfolgen soll und kein Feststellungsbescheid nach den Paragraphen 8, oder 9 des Oö. Nationalparkgesetzes vorliegt,
2.Ziffer 2der Anbau innerhalb der Grenzen eines Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 3 bis 6 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,der Anbau innerhalb der Grenzen eines Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 24, Absatz 3 bis 6 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,
3.Ziffer 3der Anbau innerhalb der Grenzen eines Naturschutzgebiets im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahme nach § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gestattet oder keine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,der Anbau innerhalb der Grenzen eines Naturschutzgebiets im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 gestattet oder keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 25, Absatz 5, Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,
4.Ziffer 4der Anbau innerhalb der Grenzen eines Grundstücks erfolgen soll, auf dem ausschließlich ökologischer Landbau betrieben wird,
5.Ziffer 5der Anbau innerhalb
a)Litera aeiner Zone, in der im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung eine Auskreuzungsmöglichkeit festgestellt wurde oder
um die in Z 1 bis 4 genannten Gebiete erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um ein in Z 1 bis 3 genanntes Gebiet und es liegt eine entsprechende Ausnahme vom jeweiligen Anbauverbot vor,um die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebiete erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um ein in Ziffer eins bis 3 genanntes Gebiet und es liegt eine entsprechende Ausnahme vom jeweiligen Anbauverbot vor,
6.Ziffer 6auf Grund der Größe, Lage oder Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke die in der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgeschriebenen spezifischen Einsatzbedingungen oder solche Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer landwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu vermeiden,
7.Ziffer 7eine Beschränkung oder Untersagung gemäß § 4a Abs. 1 vorliegt.eine Beschränkung oder Untersagung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, vorliegt.
(2)Absatz 2Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu vermeiden.Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 zu vermeiden.
(2a)Absatz 2 aSofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 111/2015)Sofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2015)
(3)Absatz 3Der Anbau von GVO vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden.Der Anbau von GVO vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Die anzeigende Person und in der Folge jede Person, die das Grundstück für einen Anbau nutzt, ist verpflichtet, den Anbau von GVO gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen durchzuführen. Ein Wechsel in der Person, die das Grundstück nutzt, ist der Behörde von der anzeigenden Person bzw. von der Person, die das Grundstück bisher genutzt hat, anzuzeigen.
(5)Absatz 5Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde eine Bescheinigung über die Nichtuntersagung des Anbaus von GVO auszustellen.
(6)Absatz 6Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu vermeiden.Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu vermeiden.
(7)Absatz 7Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach § 4 anzuhören.Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach Paragraph 4, anzuhören.
(8)Absatz 8Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Oö. Gentechnik-Buchs, zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Bescheinigungen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1.Ziffer einsZentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
3.Ziffer 3Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
4.Ziffer 4Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
5.Ziffer 5Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(9)Absatz 9Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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