§ 10 Oö. Gt-VG 2006

Oö. Gt-VG 2006 - Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 10

Oö. Gentechnik-Buch

 

(1) Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.

 

(2) Die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

 

(3) Das Oö. Gentechnik-Buch darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Auszüge dürfen automationsunterstützt hergestellt sowie Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt für das Internet aufbereitet werden.

 

(4) Das Oö. Gentechnik-Buch liegt beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Jedermann kann sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Kopien anfertigen lassen. Gleichzeitig werden die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zur Verfügung gestellt.

In Kraft seit 07.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. Gt-VG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. Gt-VG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. Gt-VG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. Gt-VG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. Gt-VG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. Gt-VG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. Gt-VG 2006
§ 11 Oö. Gt-VG 2006