Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3)Absatz 3Das Oö. Gentechnik-Buch darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Auszüge dürfen automationsunterstützt hergestellt sowie Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt für das Internet aufbereitet werden.
(4)Absatz 4Das Oö. Gentechnik-Buch ist öffentlich, wobei jedenfalls die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes zur Verfügung gestellt werden. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Oö. Gentechnik-Buch ist öffentlich, wobei jedenfalls die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes zur Verfügung gestellt werden. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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