Informations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wird der beabsichtigte Anbau von GVO gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt, hat
1. | die anzeigende Person die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke nachweislich über den beabsichtigten Anbau von GVO unverzüglich zu informieren, | |||||||||
2. | die Landesregierung | |||||||||
a) | die Öffentlichkeit in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt der Anzeige zu informieren und | |||||||||
b) | jene Grundstücke, auf denen der beabsichtigte Anbau von GVO angezeigt wurde, im Oö. Gentechnik-Buch (§ 10) einzutragen. |
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 durch Verordnung den Inhalt sowie die Art und Weise der vorzunehmenden Information über den beabsichtigten Anbau von GVO festlegen.
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