(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 5) mit Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon beschränken oder untersagen. Die Beschränkung oder Untersagung hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Die Gründe für Beschränkungen und Untersagungen gemäß Abs. 1 dürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(3) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).
(Anm: LGBl. Nr. 111/2015) |
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