Gesamte Rechtsvorschrift Oö. Gt-VG 2006

Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

Oö. Gt-VG 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 03.08.2024

§ 1 Oö. Gt-VG 2006 Zielsetzung, Anwendungsbereich


(1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um

1.

das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern,

2.

die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 betrieben werden kann,

3.

wildwachsende Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten und

4.

im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht, soweit der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2015, erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2 Oö. Gt-VG 2006 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 i. V.m. Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2015, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, soweit sie gentechnikrechtlich zugelassen wurden;

2.

Gentechnikrechtliche Zulassung: schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S 1;

3.

Anbau: ein bewusstes und gewolltes Ausbringen von Saat- oder Pflanzgut;

4.

Ökologisch/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S 1;

5.

Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen:

a)

umweltpolitische Ziele;

b)

Stadt- und Raumordnung;

c)

Bodennutzung;

d)

sozioökonomische Auswirkungen;

e)

Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

f)

agrarpolitische Ziele;

g)

öffentliche Ordnung.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

§ 3 Oö. Gt-VG 2006


  1. (1)Absatz einsDer Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde, in denen diese Grundstücke liegen;
    2. 2.Ziffer 2 Entfallen;
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der vom Anbau betroffenen Grundstücke, sofern kein Alleineigentum der anzeigenden Person vorliegt;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke;
    5. 5.Ziffer 5eine Benennung des anzubauenden GVO und die im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung erteilte schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde samt vorgeschriebener spezifischer Einsatzbedingungen;
    6. 6.Ziffer 6eine Darstellung der Bedingungen des Anbaus des GVO und der allenfalls beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz 2, anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  6. (6)Absatz 6Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 5 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 4 Oö. Gt-VG 2006


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ im Sinn des Oö. Nationalparkgesetzes erfolgen soll und kein Feststellungsbescheid nach den §§ 8 oder 9 des Oö. Nationalparkgesetzes vorliegt,der Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ im Sinn des Oö. Nationalparkgesetzes erfolgen soll und kein Feststellungsbescheid nach den Paragraphen 8, oder 9 des Oö. Nationalparkgesetzes vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2der Anbau innerhalb der Grenzen eines Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 3 bis 6 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,der Anbau innerhalb der Grenzen eines Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 24, Absatz 3 bis 6 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Anbau innerhalb der Grenzen eines Naturschutzgebiets im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahme nach § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gestattet oder keine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,der Anbau innerhalb der Grenzen eines Naturschutzgebiets im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 gestattet oder keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 25, Absatz 5, Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,
    4. 4.Ziffer 4der Anbau innerhalb der Grenzen eines Grundstücks erfolgen soll, auf dem ausschließlich ökologischer Landbau betrieben wird,
    5. 5.Ziffer 5der Anbau innerhalb
      1. a)Litera aeiner Zone, in der im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung eine Auskreuzungsmöglichkeit festgestellt wurde oder
      2. b)Litera beiner Schutzzone gemäß Abs. 6einer Schutzzone gemäß Absatz 6,
      um die in Z 1 bis 4 genannten Gebiete erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um ein in Z 1 bis 3 genanntes Gebiet und es liegt eine entsprechende Ausnahme vom jeweiligen Anbauverbot vor,um die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebiete erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um ein in Ziffer eins bis 3 genanntes Gebiet und es liegt eine entsprechende Ausnahme vom jeweiligen Anbauverbot vor,
    6. 6.Ziffer 6auf Grund der Größe, Lage oder Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke die in der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgeschriebenen spezifischen Einsatzbedingungen oder solche Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer landwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu vermeiden,
    7. 7.Ziffer 7eine Beschränkung oder Untersagung gemäß § 4a Abs. 1 vorliegt.eine Beschränkung oder Untersagung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, vorliegt.
    (Anm: LGBl.Nr. 111/2015)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2015)
  2. (2)Absatz 2Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu vermeiden.Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 zu vermeiden.
  3. (2a)Absatz 2 aSofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 111/2015)Sofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2015)
  4. (3)Absatz 3Der Anbau von GVO vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden.Der Anbau von GVO vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden.
  5. (4)Absatz 4Die anzeigende Person und in der Folge jede Person, die das Grundstück für einen Anbau nutzt, ist verpflichtet, den Anbau von GVO gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen durchzuführen. Ein Wechsel in der Person, die das Grundstück nutzt, ist der Behörde von der anzeigenden Person bzw. von der Person, die das Grundstück bisher genutzt hat, anzuzeigen.
  6. (5)Absatz 5Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde eine Bescheinigung über die Nichtuntersagung des Anbaus von GVO auszustellen.
  7. (6)Absatz 6Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu vermeiden.Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu vermeiden.
  8. (7)Absatz 7Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach § 4 anzuhören.Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach Paragraph 4, anzuhören.
  9. (8)Absatz 8Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Oö. Gentechnik-Buchs, zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Bescheinigungen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    3. 3.Ziffer 3Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    4. 4.Ziffer 4Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
    5. 5.Ziffer 5Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    6. 6.Ziffer 6Wasserbuch: Daten gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz 1959,Wasserbuch: Daten gemäß Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz 1959,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  10. (9)Absatz 9Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 4a Oö. Gt-VG 2006 § 4a


(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 5) mit Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon beschränken oder untersagen. Die Beschränkung oder Untersagung hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.

(2) Die Gründe für Beschränkungen und Untersagungen gemäß Abs. 1 dürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

(3) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).

 

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

§ 5 Oö. Gt-VG 2006


§ 5

Informations- und Kennzeichnungspflicht

 

(1) Wird der beabsichtigte Anbau von GVO gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt, hat

1.

die anzeigende Person die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke nachweislich über den beabsichtigten Anbau von GVO unverzüglich zu informieren,

2.

die Landesregierung

a)

die Öffentlichkeit in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt der Anzeige zu informieren und

b)

jene Grundstücke, auf denen der beabsichtigte Anbau von GVO angezeigt wurde, im Oö. Gentechnik-Buch (§ 10) einzutragen.

 

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 durch Verordnung den Inhalt sowie die Art und Weise der vorzunehmenden Information über den beabsichtigten Anbau von GVO festlegen.

§ 6 Oö. Gt-VG 2006 Wiederherstellung


(1) Wurden GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder wurden die in der Anzeige enthaltenen Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde derjenigen Person, die das Grundstück nutzt, geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Wenn ein Auskreuzen des GVO unmittelbar zu befürchten ist, hat die Behörde Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung nicht sichergestellt ist, auf Kosten der Person, die das Grundstück nutzt, selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Abs. 1 und 2 sind bei einer zufälligen oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandenen Verunreinigung von Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese oder dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. Lässt sich die Person, die das Grundstück nutzt, nicht innerhalb angemessener Zeit feststellen, trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn ohne Anbau GVO auf Grundflächen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgefunden werden. Eine nach anderen Landesgesetzen allfällig vorgesehene Bewilligung ist für Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen nicht erforderlich.

§ 7 Oö. Gt-VG 2006


§ 7

Entschädigung, Forderungsübergang

 

(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Oberösterreich diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Die Entschädigung entfällt, wenn die Nutzerin oder der Nutzer oder mit ihrem oder seinem Wissen eine Vornutzerin oder ein Vornutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder die in der Anzeige getätigten Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten hat. Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag über den Anspruch mit Bescheid zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 6 einzubringen.

 

(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.

§ 8 Oö. Gt-VG 2006 § 8


Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 9 Oö. Gt-VG 2006


  1. (1)Absatz einsDie Person, die ein Grundstück nutzt – soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser – hat der Behörde
    1. 1.Ziffer einsüber alle Belange des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Saat- und Pflanzgut Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen (z. B. Aufzeichnungen, Rechnungen) zu gewähren,
    3. 3.Ziffer 3Zutritt zu den Grundstücken, Aufbewahrungsstätten von Saat- und Pflanzgut sowie von Erntegut zu gewähren und
    4. 4.Ziffer 4die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Saat- und Pflanzgut, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Böden zu gestatten,
    soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  2. (1a)Absatz eins aDie Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Absatz 5, gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  3. (2)Absatz 2Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, das der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, das der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutzerin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
  5. (4)Absatz 4Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
  6. (5)Absatz 5Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 10 Oö. Gt-VG 2006


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
  3. (3)Absatz 3Das Oö. Gentechnik-Buch darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Auszüge dürfen automationsunterstützt hergestellt sowie Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt für das Internet aufbereitet werden.
  4. (4)Absatz 4Das Oö. Gentechnik-Buch ist öffentlich, wobei jedenfalls die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes zur Verfügung gestellt werden. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Oö. Gentechnik-Buch ist öffentlich, wobei jedenfalls die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes zur Verfügung gestellt werden. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 11 Oö. Gt-VG 2006


§ 11

AMA-Übermittlung

 

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die Daten jener im Land Oberösterreich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zur Verfügung zu stellen, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, weil sie nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.

§ 12 Oö. Gt-VG 2006 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

GVO ohne vorherige Anzeige nach § 3 oder vor Ablauf der im § 4 Abs. 3 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist oder trotz bescheidmäßiger Untersagung anbaut,

2.

GVO abweichend von den in der Anzeige getätigten Angaben (§ 3 Abs. 2) oder von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen anbaut,

3.

den Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 nicht nachkommt,

4.

einem Auftrag nach § 6 nicht fristgerecht nachkommt,

5.

den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt.

Soweit GVO erwerbswirtschaftlich angebaut werden, beträgt abweichend von Satz 1 der Strafrahmen im Fall der Z 1 5.000 Euro bis 20.000 Euro und im Fall der Z 2 und 4 4.000 Euro bis 20.000 Euro. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall beträgt die Höchststrafe 30.000 Euro. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht nicht, wer Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, anbaut. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 zwei Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. Soweit Verwaltungsübertretungen im örtlichen Wirkungsbereich von Statutargemeinden begangen werden, fließen die Strafgelder der jeweiligen Statutargemeinde zu.

§ 13 Oö. Gt-VG 2006


§ 13

In-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 (Oö. Gt-VG 2006) Fundstelle


Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 - Oö. Gt-VG 2006)

StF: LGBl.Nr. 79/2006 (GP XXVI IA 685/2005 AB 890/2006 LT 29)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 111/2015 (GP XXVII IA 1573/2015 LT 55; RL 2015/412/EU vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2015, S 1, [CELEX-Nr. 32015L0412])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Zielsetzung, Anwendungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Anzeigepflicht

§  4

Verfahren

§  5

Informations- und Kennzeichnungspflicht

§  6

Wiederherstellung

§  7

Entschädigung, Forderungsübergang

§  8

Behörde

§  9

Überwachung, Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

§ 10

Oö. Gentechnik-Buch

§ 11

AMA-Übermittlung

§ 12

Strafbestimmungen

§ 13

In-Kraft-Treten

 

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