§ 3 Oö. Gt-VG 2006

Oö. Gt-VG 2006 - Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde, in denen diese Grundstücke liegen;
    2. 2.Ziffer 2 Entfallen;
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der vom Anbau betroffenen Grundstücke, sofern kein Alleineigentum der anzeigenden Person vorliegt;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke;
    5. 5.Ziffer 5eine Benennung des anzubauenden GVO und die im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung erteilte schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde samt vorgeschriebener spezifischer Einsatzbedingungen;
    6. 6.Ziffer 6eine Darstellung der Bedingungen des Anbaus des GVO und der allenfalls beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz 2, anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  6. (6)Absatz 6Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 5 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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