(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | GVO ohne vorherige Anzeige nach § 3 oder vor Ablauf der im § 4 Abs. 3 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist oder trotz bescheidmäßiger Untersagung anbaut, | |||||||||
2. | GVO abweichend von den in der Anzeige getätigten Angaben (§ 3 Abs. 2) oder von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen anbaut, | |||||||||
3. | den Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | einem Auftrag nach § 6 nicht fristgerecht nachkommt, | |||||||||
5. | den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt. | |||||||||
Soweit GVO erwerbswirtschaftlich angebaut werden, beträgt abweichend von Satz 1 der Strafrahmen im Fall der Z 1 5.000 Euro bis 20.000 Euro und im Fall der Z 2 und 4 4.000 Euro bis 20.000 Euro. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall beträgt die Höchststrafe 30.000 Euro. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht nicht, wer Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, anbaut. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 zwei Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. Soweit Verwaltungsübertretungen im örtlichen Wirkungsbereich von Statutargemeinden begangen werden, fließen die Strafgelder der jeweiligen Statutargemeinde zu.
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