§ 7 Oö. Gt-VG 2006

Oö. Gt-VG 2006 - Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 7

Entschädigung, Forderungsübergang

 

(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Oberösterreich diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Die Entschädigung entfällt, wenn die Nutzerin oder der Nutzer oder mit ihrem oder seinem Wissen eine Vornutzerin oder ein Vornutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder die in der Anzeige getätigten Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten hat. Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag über den Anspruch mit Bescheid zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 6 einzubringen.

 

(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.

In Kraft seit 07.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. Gt-VG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. Gt-VG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. Gt-VG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. Gt-VG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. Gt-VG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. Gt-VG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. Gt-VG 2006
§ 8 Oö. Gt-VG 2006