(1) Wurden GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder wurden die in der Anzeige enthaltenen Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde derjenigen Person, die das Grundstück nutzt, geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Wenn ein Auskreuzen des GVO unmittelbar zu befürchten ist, hat die Behörde Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung nicht sichergestellt ist, auf Kosten der Person, die das Grundstück nutzt, selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Abs. 1 und 2 sind bei einer zufälligen oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandenen Verunreinigung von Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese oder dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. Lässt sich die Person, die das Grundstück nutzt, nicht innerhalb angemessener Zeit feststellen, trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn ohne Anbau GVO auf Grundflächen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgefunden werden. Eine nach anderen Landesgesetzen allfällig vorgesehene Bewilligung ist für Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen nicht erforderlich.
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