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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | GVO ohne vorherige Anzeige nach § 3 oder vor Ablauf der im § 4 Abs. 3 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist oder trotz bescheidmäßiger Untersagung anbaut, | |||||||||
2. | GVO abweichend von den in der Anzeige getätigten Angaben (§ 3 Abs. 2) oder von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen anbaut, | |||||||||
3. | den Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | einem Auftrag nach § 6 nicht fristgerecht nachkommt, | |||||||||
5. | den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt. | |||||||||
Soweit GVO erwerbswirtschaftlich angebaut werden, beträgt abweichend von Satz 1 der Strafrahmen im Fall der Z 1 5.000 Euro bis 20.000 Euro und im Fall der Z 2 und 4 4.000 Euro bis 20.000 Euro. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall beträgt die Höchststrafe 30.000 Euro. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht nicht, wer Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, anbaut. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 21 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 zwei Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. Soweit Verwaltungsübertretungen im örtlichen Wirkungsbereich von Statutargemeinden begangen werden, fließen die Strafgelder der jeweiligen Statutargemeinde zu.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | GVO ohne vorherige Anzeige nach § 3 oder vor Ablauf der im § 4 Abs. 3 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist oder trotz bescheidmäßiger Untersagung anbaut, | |||||||||
2. | GVO abweichend von den in der Anzeige getätigten Angaben (§ 3 Abs. 2) oder von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen anbaut, | |||||||||
3. | den Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | einem Auftrag nach § 6 nicht fristgerecht nachkommt, | |||||||||
5. | den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt. | |||||||||
Soweit GVO erwerbswirtschaftlich angebaut werden, beträgt abweichend von Satz 1 der Strafrahmen im Fall der Z 1 5.000 Euro bis 20.000 Euro und im Fall der Z 2 und 4 4.000 Euro bis 20.000 Euro. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall beträgt die Höchststrafe 30.000 Euro. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht nicht, wer Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, anbaut. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 21 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 zwei Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. Soweit Verwaltungsübertretungen im örtlichen Wirkungsbereich von Statutargemeinden begangen werden, fließen die Strafgelder der jeweiligen Statutargemeinde zu.