§ 17 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 17

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

 

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

 

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.

 

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

 

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

 

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

 

(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Landesbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Landesbediensteten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Oö. GG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Oö. GG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Oö. GG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Oö. GG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Oö. GG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Oö. GG 2001
§ 18 Oö. GG 2001