§ 26 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 26

Verwendungsänderungen

 

(1) Ändert sich die Verwendung eines Landesbediensteten, gebührt ihm der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

 

(2) Hat der Landesbedienstete die Gründe für die Änderung seiner Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner Funktionslaufbahn so lang weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, der ihm in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Gründe, die vom Dienstnehmer nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen,

2.

Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie

3.

das überwiegende Interesse des Dienstgebers.

 

(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Landesbediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. GG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. GG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. GG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. GG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. GG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Oö. GG 2001
§ 27 Oö. GG 2001