§ 8 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 9 berücksichtigt.Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Absatz 2, angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des Paragraph 9, berücksichtigt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Erfahrungszeiten des Besoldungsdienstalters sind folgende Zeiten in nachfolgender Reihenfolge und insgesamt maximal bis zu zehn Jahren anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Rahmen der europäischen Integration hinsichtlich der Freizügigkeit gleichgestellten Drittstaaten;
    2. 2.Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    3. 3.Ziffer 3in denen die oder der Bedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % hatte;
    4. 4.Ziffer 4der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG bis zum maximalen Ausmaß von zwölf Monaten sowie
    5. 5.Ziffer 5der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit (Abs. 3) oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums.der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit (Absatz 3,) oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums.
  3. (3)Absatz 3Eine Berufstätigkeit – über der Geringfügigkeitsgrenze – ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch dieEine Berufstätigkeit – über der Geringfügigkeitsgrenze – ist einschlägig im Sinn des Absatz 2, Ziffer 5,, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
    1. 1.Ziffer einseine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. 2.Ziffer 2ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
    Eine Berufstätigkeit, die im Rahmen eines Werkvertrags, freien Dienstverhältnisses, Lehr- oder Forschungsauftrags bzw. im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit außerhalb eines dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, ist nur dann einschlägig, wenn diese Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wurde und ein bei einer hauptberuflichen, unselbstständigen Tätigkeit vergleichbarer Erfahrungsgewinn erreicht wurde. Zeiten einer Karenzierung oder die bloß teilweise Einschlägigkeit einer Tätigkeit, genauso wie niederwertigere Tätigkeiten sind nicht anzurechnen. Das Ausmaß der maximal anrechenbaren einschlägigen Berufserfahrung kann in der Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 23 mit einem niedrigeren Höchstausmaß festgelegt werden, wenn bei einer durchschnittlichen Betrachtung eine kürzere einschlägige Berufstätigkeit im obigen Sinn für die Verwendung ausreichend ist. In diesen Fällen kann dabei auch bestimmt werden, dass eine Tätigkeit schon dann als einschlägig gilt, wenn diese zumindest eine qualifiziertere oder routiniertere Verwendungsmöglichkeit erlaubt als bei Personen, die bislang keine derartigen Tätigkeiten verrichtet haben.Eine Berufstätigkeit, die im Rahmen eines Werkvertrags, freien Dienstverhältnisses, Lehr- oder Forschungsauftrags bzw. im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit außerhalb eines dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, ist nur dann einschlägig, wenn diese Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wurde und ein bei einer hauptberuflichen, unselbstständigen Tätigkeit vergleichbarer Erfahrungsgewinn erreicht wurde. Zeiten einer Karenzierung oder die bloß teilweise Einschlägigkeit einer Tätigkeit, genauso wie niederwertigere Tätigkeiten sind nicht anzurechnen. Das Ausmaß der maximal anrechenbaren einschlägigen Berufserfahrung kann in der Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 23, mit einem niedrigeren Höchstausmaß festgelegt werden, wenn bei einer durchschnittlichen Betrachtung eine kürzere einschlägige Berufstätigkeit im obigen Sinn für die Verwendung ausreichend ist. In diesen Fällen kann dabei auch bestimmt werden, dass eine Tätigkeit schon dann als einschlägig gilt, wenn diese zumindest eine qualifiziertere oder routiniertere Verwendungsmöglichkeit erlaubt als bei Personen, die bislang keine derartigen Tätigkeiten verrichtet haben.
  4. (4)Absatz 4Über die im Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten. Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Über die im Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Absatz 3, sinngemäß gelten. Treffen Zeiten nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Ziffer 4, zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  5. (5)Absatz 5Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. 1.Ziffer einsEntfallen
    2. 2.Ziffer 2in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oderin einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
  7. (7)Absatz 7Teilt die oder der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mit, ist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.
  8. (7a)Absatz 7 aDie Feststellung nach Abs. 6 ist der bzw. dem Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der bzw. dem BedienstetenDie Feststellung nach Absatz 6, ist der bzw. dem Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der bzw. dem Bediensteten
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
    2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich bzw. bei der Dienstbehörde geltend zu machen,bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich bzw. bei der Dienstbehörde geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer eins, zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  9. (8)Absatz 8Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zum Land festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.
  10. (9)Absatz 9Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.
  11. (10)Absatz 10Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)Anmerkung, LGBl.Nr. 87/2016)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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